Die Deutschen und ihre Haustiere, nicht...
Die Deutschen und ihre Haustiere, nicht jedes Tier ist erlaubt
Mehr als jeder dritte Deutsche hat mindestens ein Haustier. Nach Angaben des Statistikportals Statista sind Katzen mit rund 15,7 Millionen die beliebtesten Mitbewohner, gefolgt von Hunden mit rund 10 Millionen. Gehalten werden zudem zahlreiche Kleinsäuger wie Hamster, Kaninchen und Mäuse sowie die verschiedensten Ziervögel, Fische oder Reptilien. Die Liste der Haustierarten in Deutschland ist lang. So manch einer hält jedoch auch Tiere, die eigentlich nicht in eine Wohnung gehören. Problematisch wird es, wenn es sich um vom Gesetzgeber verbotene Tierarten handelt. Hinzu kommt, dass Vermieter die Haltung von Haustieren im Einzelfall untersagen können.
Welche Tiere definitiv nicht gehalten werden dürfen
In Deutschland gibt es bislang keine einheitlichen Regeln darüber, welche Tiere nicht in privaten Haushalten gehalten werden dürfen. Nur in neun der sechzehn Bundesländer gibt es eine verbindliche Verordnung. In Bayern, Berlin, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein und Thüringen ist beispielsweise geregelt, dass keine gefährlichen Tiere erlaubt sind, soweit die Halter keine besondere Eignung zur Haltung nachweisen.
Definitiv nicht erlaubt ist es, Tiere zu halten, die vom Washingtoner Artenschutzabkommen geschützt sind. Dazu gehören unter anderem Meeresschildkröten sowie einige Arten von Affen, Katzen, Bären, Papageien und Schlangen.
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Verboten ist außerdem die Haltung von invasiven Arten wie Bisamratten, Asiatische Hornissen oder gestreifter Korallenwelse. Leider kommt es immer wieder vor, dass bestimmte Tierarten aus ihren Gehegen entkommen und sich angesichts des Fehlens natürlicher Feinde schnell vermehren. Dazu gehören zum Beispiel Waschbären, chinesische Wollhandkrabben oder auch Nandus.
Vermieter kann Haustiere unter bestimmten Voraussetzungen untersagen
Wer in einer Mietwohnung wohnt, sollte sich vor der Anschaffung eines Haustieres unbedingt seinen Mietvertrag durchlesen. In vielen Mietverträgen ist die Haltung bestimmter Haustiere ausgeschlossen.
Ein generelles Haustierverbot in Mietwohnungen ist jedoch nicht zulässig. Ein Passus im Mietvertrag, der das Halten pauschal verbietet, wäre rechtswidrig. Das wurde bereits 2013 vom Bundesgerichtshof in einem abschließenden Urteil bestätigt (BGH Az.: VIII ZR 168/12). Eine allgemeine Verbotsklausel würde Mieter unangemessen benachteiligen.
Die Haltung von Kleintieren wie Kaninchen, Meerschweinchen, Wellensittiche oder Fische ist beispielsweise unproblematisch, solange sich die Anzahl der Tiere in einem üblichen Rahmen bewegt. Für die Haltung eines Hundes, einer Katze oder von exotischen Tieren in der Mietwohnung ist es jedoch ratsam, die Zustimmung des Vermieters einzuholen. Bei bestimmten Tieren, wie Giftschlangen, ist außerdem eine Halterlaubnis durch die zuständigen Behörden notwendig.
Hat der Vermieter bereits anderen Mietern die Haltung von Haustieren wie Hunden oder Katzen genehmigt, kann dieser die Zustimmung in den meisten Fällen nicht verweigern, da hier der Gleichbehandlungsgrundsatz gilt. Der Mieter muss jedoch für Schäden in der Mietwohnung wie Kratzspuren an den Wänden oder im Parkettboden aufkommen.
Die Genehmigung des Vermieters kann jedoch an bestimmte Bedingungen geknüpft sein. Er kann zum Beispiel verlangen, dass ein Hund im Haus oder im unmittelbar angrenzenden Wohngebiet an der Leine geführt und ein Maulkorb getragen werden muss. Bei einer Katze kann verlangt werden, dass ein Katzengitter am Balkon angebracht werden muss. Die Anzahl der Hunde und Katzen kann zudem limitiert werden.
In bestimmten Fällen kann der Vermieter jedoch die Haltung von bestimmten Haustieren untersagen. Dafür gelten jedoch einige Grenzen. Der Vermieter muss für ein Verbot triftige Gründe vortragen. Das können zum Beispiel Lärmbelästigung wie bei einem lauten Papagei, Sicherheitsbedenken, eine starke Allergie eines anderen Hausbewohners oder im Einzelfall auch eine zu kleine Wohnung sein. Eine Kastration von Katzen oder Hunden kann der Vermieter jedoch nicht verlangen. Er kann jedoch bestimmen, dass keine weiteren Katzen oder Hunde als die erlaubten gehalten werden dürfen, was bedeutet, dass eventuelle Nachkommen aus der Wohnung entfernt werden müssten.
Was passiert, wenn ein Haustierverbot nicht eingehalten wird?
Hat der Vermieter einen triftigen Grund für ein Haustierverbot oder steht die Haltung gesetzlichen Vorschriften entgegen, stellt die Haltung einen vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache dar. Das gilt auch für Fälle, in denen der Vermieter nicht um Erlaubnis gefragt wurde, obwohl dies im Mietvertrag vereinbart wurde. Das kann in schwerwiegenden Fällen eine Kündigung der Wohnung zur Folge haben. Zu beachten ist auch, dass der Vermieter in bestimmten Fällen eine bereits gegebene Zustimmung zur Haltung eines Hauses wieder zurückziehen kann. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn sich bei einem Hund im Nachhinein herausstellt, dass dieser ständig laut bellt und somit andere Mieter beeinträchtigt. Bei ständig laut bellenden oder als gefährlich eingeschätzten Hunden können sogar Besuche untersagt werden, wenn sie ihren Vierbeiner mitbringen.
Was Tierschützer zur Haustierhaltung sagen
Viele Tierschützer sehen die Haltung bestimmter Haustiere skeptisch und fordern teilweise sogar ein Verbot, etwa für exotische Tiere. Außerdem prangern sie an, dass viele Tierhalter ihre Haustiere nicht artgerecht halten oder sich nicht gut genug um sie kümmern. Sie weisen weiterhin darauf hin, dass jedes Jahr eine immer größer werdende Zahl an Haustieren ausgesetzt wird.
Bei Katzen kommt noch ein weiteres Problem hinzu. Ihrer Natur nach lässt es sich kaum vermeiden, dass die "Stubentiger" anderen Tieren wie Vögeln nachstellen. Betroffen sind dann oft auch Gartenvögel, die als gefährdet eingestuft werden. Das führt regelmäßig zum Streit zwischen Katzenhaltern und Tierschützern. Wer also in einer angemieteten Wohnung oder einem Haus mit Garten wohnt, sollte seine Katze unbedingt im Blick behalten, wenn sie sich draußen aufhält. Bei Jungvögeln im Garten ist es besser, die Katze in der Wohnung zu behalten. Eine weitere Möglichkeit zum Schutz von Vögeln ist ein Halsband mit einem Glöckchen. Hierbei sollte jedoch beachtet werden, dass die Katze nicht empfindlich auf das Glockenklingeln reagiert.
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